Befristete Arbeitsverträge
An der Universität Bonn sind über 80 % aller Arbeitsverträge im wissenschafltichen Bereich befristet (Hilfskraftverträge wurden dabei nicht berücksichtigt), auch wenn nach dem deutschen Arbeitsrecht das unbefristete Arbeitsverhältnis als der Normalfall der Beschäftigung vorgesehen ist. Dies liegt häufig daran, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Qualifizierung dienen, die Stellenfinanzierung über befristete Drittmittelprojekte erfolgt oder es sich um Hilfskräfte mit Bachelor- oder Masterabschluss handelt.
Befristete Arbeitsverhältnisse an Universitäten können auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geschlossen werden.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Das WissZeitVG ist 2007 in Kraft getreten und stellt ein sachgrundloses Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft dar. An Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden die meisten Arbeitsverträge nach dem WissZeitVG befristet.
Befristung nach § 2, Abs. 1 WissZeitVG: „Qualifizierungsbefristung“
Die Befristung von Verträgen mit Qualifizierungsziel erfolgt über § 2, Abs. 1 WissZeitVG. Vor Abschluss der Promotion, wie auch danach, können jeweils für maximal sechs Jahre befristete Verträge geschlossen werden. Im Bereich der Medizin beträgt die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion neun Jahre (sechs plus drei/6+3).
Umfassen die Beschäftigungszeiten vor Abschluss der Promotion weniger als sechs Jahre, kann die Höchstbefristungszeit nach der Promotion um dieses „Zeitguthaben“ verlängert werden.
Nach § 2, Abs. 1 WissZeitVG zur Qualifizierung befristete Verträge haben eine soziale Komponente. Nach § 2, Abs. 5 können diese Verträge – auf Antrag ‑ um Zeiten einer Beurlaubung bspw. zur Betreuung von Kindern, der Pflege Angehöriger, der Forschung im Ausland, des Grundwehr- und Zivildienstes oder der Mitarbeit in Personal-, oder Schwerbehindertenvertretung und Krankheitszeiten verlängert werden.
Sind die Beschäftigungszeiten nach § 2 (1) WissZeitVG ausgeschöpft, kann eine weitere Befristung nach WissZeitVG nur noch über eine „Drittmittel-Projektbefristung“ nach § 2, Abs. 2 erfolgen.
Befristung nach § 2, Abs. 2 WissZeitVG: „Projektbefristung“
Die Projektbefristung nach § 2, Abs. 2 WissZeitVG kann zur Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags gewählt werden, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurde und die Mitarbeiter*in überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt wird.
Bei projektbefristeten Verträgen fehlt die „soziale Komponente“.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das TzBfG ist 2001 in Kraft getreten und ist kein hochschulspezifisches Regelwerk. Nach § 1 TzBfG ist das Ziel die Förderung von Teilzeitarbeit, die Festlegung von Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge und die Verhinderung der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmer*innen.
Befristung mit Sachgrund nach § 14, Abs. 1 TzBfG
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (Anmerkung PRwiss: z.B. bei Elternzeit, Krankheit),
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Sachgrundlose Befristung nach § 14, Abs. 2 TzBfG:
Eine „sachgrundlose Befristung“ ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Wie es der Name ausdrückt, handelt es sich um eine Befristung, die nicht begründet werden muss. Diese Befristung ist nur bei einer erstmaligen Beschäftigung beim Land möglich oder wenn eine vorangegangene Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber (Land) mehr als 3 Jahre zurückliegt.