30. November 2023

Neutralitätspflicht des PRwiss in Tarifauseinandersetzungen Neutralitätspflicht des PRwiss in Tarifauseinandersetzungen

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COLOURBOX61762430.jpg - Symbolbild Streik © colourbox
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Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten hat sich nicht am Aufruf zum Warnstreik und zum Hochschulaktionstag beteiligt. Warum das so ist, möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern. Die Arbeit der Personalräte wird durch das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) geregelt. In § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes wird auf die sogenannte Friedenspflicht hingewiesen:

„Dienstelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.“

In der kommentierten Fassung des LPVG NRW von Neubert et al. (Neubert, Sandfort , Lorenz, Vellemann, Ollmann, LPVG, 14. überarbeitete Auflage 2021) wird konkretisiert:

„Der Personalrat als Organ darf auch einen legalen Streik nicht unterstützen. Das einzelne Personalratsmitglied muss bei einer gewerkschaftlichen Betätigung im Zusammenhang mit einem Streik darauf achten, dass jede Beziehung zum Personalratsamt vermieden wird.“

Tarifbeschäftigte Personalratsmitglieder dürfen natürlich auch an Streiks teilnehmen; das ist ein Grundrecht und jeder Person selbst überlassen.

Wir hoffen, mit dieser Erläuterung unsere Zurückhaltung in den Tarifstreitigkeiten ausreichend erklärt zu haben und stehen für Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.

Kollegiale Grüße

Ihr PRwiss-Team

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